Der Kaufvertrag über ein Fahrzeug, bei dem der Verkäufer verschweigt, dass es sich um einen „aufgebauten Unfallwagen“ mit kompletter Ersatzkarosserie handelt, bei dem deshalb die Herstellergarantie erloschen ist, kann wegen Irrtums angefochten werden.
Der Kläger kaufte vom Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Porsche 997 Carrera. Dabei handelte es sich – was der Kläger verschwieg – um einen Unfallwagen, auf dem eine komplett neue Karosserie aufgebaut worden war und der deshalb für die Herstellergarantie der Firma Porsche gesperrt wurde. Hätte die klagende Partei von diesem Umstand Kenntnis gehabt, hätte sie von einem Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen. Aus den im Internet veröffentlichten Lichtbildern des Fahrzeugs war nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein „aufgebautes Unfallfahrzeug“ handelte. Verdachtsmomente hätten für einen Fachmann nur bestanden, wenn er bei der Untersuchung die Motorhaube geöffnet und die dort befindliche Kunststoff‑Abdeckung oberhalb des Batteriekastens abgebaut hätte. Ohne diese Maßnahme war lediglich erkennbar, dass das Fahrzeug einen Karosserieschaden hatte, nicht aber, dass eine Umkarosserierung stattgefunden hatte.
Der Kläger ficht den Kaufvertrag wegen Irrtums an. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Die Veranlassung eines Irrtums kann auch in der Unterlassung gebotener Aufklärung liegen. Über eine derart weitreichende Reparatur, die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs zum Ausschluss der Herstellergarantie führt, wäre nach der Übung des redlichen Verkehrs Auskunft zu erteilen gewesen.
(OGH zu 6 Ob 52/18t vom 28.03.2018)