Eine Preisanpassungsklausel in einem Bauträgervertrag, wonach eine Preiserhöhung zu Lasten des Erwerbers dann zulässig sein soll, wenn nach den Wohnbauförderungsbestimmungen die letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, ist unzulässig.
Der Kläger begehrte vom Bauträger die anteilige Rückzahlung eines Kaufpreisteils mit der wesentlichen Begründung, dass nachträglich ohne gesetzliche Deckung eine Kaufpreiserhöhung vorgenommen worden sei.
Der Bauträger berief sich auf eine vertragliche Preisanpassungsklausel, die eine Erhöhung des Kaufpreises zu Lasten des Erwerbers vorsah, sollten die letztlich geförderten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Kläger Recht:
Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie sich auf Kostenfaktoren bezieht, die genau festgelegt sind. Die gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen behördlich vorgenommene Genehmigung der Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung und die nach der Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen mögen zwar für die Kalkulation des Bauträgers maßgeblich sein, beeinflussen aber nicht die Baukosten und sind daher keine wirksame Grundlage für eine vom Bauträger begehrte Preiserhöhung.
(OGH zu 7 Ob 93/15z vom 16.12.2015)